Wir fördern!

Satzung

Förderverein

Grundschule Jägerstraße Hude e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Jägerstraße Hude e.V.“, nachfolgend nur „Verein“ genannt.

Sitz des Vereins ist Hude, Landkreis Oldenburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Erbringung, Verwaltung und Verteilung von Geld- und Sachspenden zum Zwecke der Bildung und Erziehung für die Grundschule Jägerstraße, nachfolgend nur „Schule“ genannt. Insbesondere

·        die Förderung der kreativen Aktivität,

·        die Förderung der Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Schülern der Schule,

·        die Förderung des Verständnisses und des Interesses für die Belange der Schule,

·        die Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung, der Einrichtung und Durchführung von Veranstaltungen der Schule

in diesem Sinne. § 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (AO)“.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. ´§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober.

§ 5 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder des Vereins können sein:

a)     Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler der Schule

b)     Erziehungsberechtigte ehemaliger Schülerinnen und Schüler der Schule

c)     Schülerinnen und Schüler der Schule

d)     Ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule

e)     Lehrerinnen und Lehrer der Schule

f)       Sonstige Förderer

Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand oder an das Sekretariat der Schule zur Weiterleitung.

2.      Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch, wenn das Kind die Schule verlässt.

Sie endet:

a)     Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins oder an das Sekretariat der Schule zur Weiterleitung.

b)     Durch Ausschluss, wegen schuldhafter Verletzung des Vereinszwecks. Dieser erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.

c)      Mit dem Tod des Mitglieds.

d)     Automatisch bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Mitgliedsjahres.
Bezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an die Vereinskasse. Der Mitgliedsbeitrag ist voll zu zahlen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird im Dezember fällig. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe sind:

a)     der geschäftsführende Vorstand

b)     der erweiterte Vorstand

c)      die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1.      Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus

a)     der/dem 1. Vorsitzenden

b)     der/dem 2. Vorsitzenden

c)     der/dem Kassenwart/in

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils 2 Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3.      Der erweiterte Vorstand besteht aus

a)     der/dem Schriftführer/in

b)     zwei Beisitzern

4.      Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes darf aus der Schulleitung oder dem Lehrerkollegium der Schule kommen. Es sollte jedoch mind. ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Schule dem Vorstand angehören.

5.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

6.      Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.

7.      Er ist nur bei Anwesenheit von mind. 4 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

8.      Der Vorstand beschließt über die Verwendung der vorhandenen Gelder und sonstiger Sachwerte.

9.      Der Schriftführer hat die Niederschriften von Sitzungen und Versammlungen anzufertigen und den anfallenden Schriftwechsel sowie das Mitgliederverzeichnis zu führen. Bei Nichtanwesenheit des Schriftführers ist in den Sitzungen und Versammlungen ein Protokollführer zu wählen, der die Protokolle auch unterzeichnet.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

b)     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

c)     Vorhaben und Planungen

2.      Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 21 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. In der Einladung muss auf Anträge zur Satzungsänderung hingewiesen werden.

3.      Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie werden den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt.

4.      Versammlungsleiter/in ist der/die 1. oder 2. Vorsitzende.

5.      Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

6.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Stimme.

7.      Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn es mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

8.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenführung

1.      Die Vereinskasse wird von dem Kassenwart geführt, der auch die Beiträge erhebt.

2.      Die Kassenführung wird einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zeitnah vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft. Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.

3.      Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im ersten Jahr nach der Gründung scheidet ein Kassenprüfer aus.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Schule zu, die dieses ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Hude, den 23.11.2005

Die Satzung als PDF Dokument zum Download, hier klcken.